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letzte Aktualisierung: 09.01.2012

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Gut versichert in stürmischen Zeiten
Herbstzeit ist Sturmzeit: Abgedeckte Dächer, verbeulte Autos,
abgeknickte Bäume gehören hier zum Standardrepertoire. Die
entstandenen Schäden bewegen sich schnell in Millionenhöhe.
Manchmal treffen Hausbesitzer und Mieter nicht genügend
Vorsorge.

ARAG Experten weisen vorab darauf hin, dass Versicherer Schäden
erst anerkennen, wenn mehr als Windstärke acht herrschen, beziehungs-
weise der Wind eine Geschwindigkeit von über 61 km/h erreicht.

Welche Versicherung zahlt was ARAG Experten informieren, dass
Sturmschäden in der Regel von den Gebäude-, Hausrat- und Kasko-
versicherungen abgedeckt werden. Die Wohngebäudeversicherung
übernimmt die Kosten für die Wiederherrichtung eines Hauses.
Die Versicherung kommt ebenfalls für Folgeschäden auf, wenn
beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus
eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt. Die Hausrat-
versicherung kommt für Schäden an der Wohnungseinrichtung auf.
Sie leistet etwa, wenn der Sturm ein Fenster eingedrückt hat, dadurch
Wasser in die Wohnung eingedrungen ist und die Möbel beschädigt
wurden.

ARAG Experten raten allen Mietern und Eigenheimbesitzern, Türen
und Fenster zu verschließen, wenn sie bei stürmischem Wetter das
Haus verlassen, da die Hausratversicherung nicht einspringt, wenn
Niederschläge durch offene Fenster und Türen eindringen.

Wird ein Fahrzeug durch fliegende Dachziegel, herabstürzende Äste
oder umgestürzte Bäume beschädigt, zahlt die Teilkaskoversicherung.
Diese kommt jedoch nicht für mittelbare Sturmschäden auf. Wenn
beispielsweise ein unachtsamer Fahrer gegen einen vom Sturm
umgestürzten Baum prallt, bedarf es zur Schadensregulierung einer
Vollkaskoversicherung.

Häufige Streitpunkte

Bei umstürzenden Bäumen oder abknickenden Ästen, die Schäden an
Fahrzeugen oder auf benachbarten Grundstücken anrichten, muss der
Baumbesitzer bzw. seine Haftpflichtversicherung unter Umständen für
entstandene Schäden aufkommen.

ARAG Experten machen jedoch auch auf besondere Fälle aufmerksam.
Wurde der Baum trotz äußerer Krankheitszeichen nicht auf seinen
Zustand hin untersucht, ist der Fall klar. Der Eigentümer haftet.
Fällt allerdings ein Ast von einem gesunden Baum, kann der Geschädigte
nach Rechtsprechung des OLG Koblenz keine Ansprüche gegen den
Eigentümer geltend machen. Richter werten solche Fälle als natur-
gegebenes Risiko, dass ein Sturm auch gesunde Äste von Bäumen
reißen kann. Ein Eigentümer müsse gesunde Bäume nicht ständig
auf Bruchsicherheit prüfen. Regelmäßige Sichtkontrollen genügen,
wenn nicht äußere Beschädigungen oder hohes Alter vorliegen
(OLG Koblenz, AZ: 1 U 1161/99).

Abschließend weisen ARAG Experten darauf hin, dass Schäden so
schnell wie möglich der Versicherung gemeldet werden sollten.
Um Folgeschäden zu vermeiden, sind notdürftige Reparaturen zwar
erlaubt bevor der Gutachter seine Bestandsaufnahme durchgeführt hat.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten vor der Reparatur jedoch
Fotos von der Schadensstelle gemacht werden.

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