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Als einem Mieter Feuchtigkeitsschäden durch ein defektes Dach
entstanden waren, forderte er entsprechenden Schadenersatz von
seinem Vermieter. Dieser lehnte mit der Begründung ab, im Mietvertrag
seien jegliche Schaden-ersatzansprüche ausgeschlossen, die durch einen
Mangel an der Mietsache entstehen.
Der Bundesgerichtshof sah das anders. Das Dach bedürfe einer
laufenden Überwachung, die im vorliegenden Fall nicht stattgefunden
hatte. Daher sei dem Vermieter ein Verschulden zuzuweisen und er
müsse demnach auch bei leichter Fahrlässigkeit haften
(Az.: VIII ARZ 1/01).
Tipp:
Hausbesitzer und Vermieter können sich grundsätzlich vor Schaden-
ersatzansprüchen Dritter oder vor Leistungseinschränkungen von
Gebäudeversicherungen am besten schützen, wenn sie ihr Dach
regelmäßig von einem Fachmann warten lassen. Auf diese
Wartungspflicht hat im Übrigen der Bundesgerichtshof bereits in
einem Urteil von 1993 hingewiesen (Az.: VI ZR 176/92).